Hausordnung Weihnachtsmarkt Gemeindegrotte 2024
Für das Betreten des Weihnachtsmarktes Gemeindegrotte in Valkenburg gilt die folgende Hausordnung:
- Ein rechtsgültiger Ausweis ist verplichtet.
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Die Besucher können vor der Veranstaltung durchsucht werden. Im Falle einer Verweigerung kann der Zugang verweigert werden.
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Er ist verboden die folgenden Gegenständen an den Ort der Veranstaltung mit zu bringen: Haustiere, Fahrräder, Audio Geräte, (alkoholische) Getränke, Lebensmitteln, (harten) Drogen, Glaswaren, Konserven, Feuerwerk, Plastikflaschen, (Feuer-)Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen.
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Es ist verboden, Clubkleidung sowie auch andere provozierend empfundene Kleidung und Aufdrücke zu tragen.
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Verkauf auf dem Veranstaltungsgelände oder Angebot zum Verkauf von Waren wie Getränken, Lebensmitteln, Souvenirartikel, T-Shirts, Halstücher, Flaggen und dergleichen oder jede Art von Verbreitung Werbematerial is zur zulässig, wenn Sie eine schriftliche Erlaubnis von der Organisation haben.
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Es ist verboten, jegliche Gefahr für Waren, für das Leben oder die Gesundheit von sich selbst oder von anderen zu verursachen, oder eine andere Form von Schäden an zu richten.
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Während der Veranstaltung werden zu Werbezwecken Foto-, Audio- und/oder Bildmaterial hergestellt. Wenn Sie die Weihnachtsmarkt Gemeindegrotte betreten. stimmen Sie damit zu, dass diese Aufnahmen gemacht werden und Sie möglicherweise im Bild erkennbar sind. Wenn Sie bedenken haben, können Sie sich im Voraus bei der Organisation melden.
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Anweisungen von Mitarbeitern der Organisation sowie von Polizei, Feuerwehr, GGD und anderen zuständigen Behörden, mussen unverzüglich gefolgt werden.
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Mitarbeiter der Organisation und die Polizei sind jederzeit berechtigt, Besucher auf den Besitz unerlaubter Gegenstände zu durchsuchen und diese gegebenenfalls in Gewahrsam zu nehmen oder zu vernichten.
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Jeder, der in irgendeiner Weise gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung verstößt, kann durch Mitarbeitern der Organisation oder beauftragten Personen sowie die Polizei und andere züstandige Behörde Personen und/oder Organisationen ohne vorherige Arkündigung verweigert werden auf dem Weihnachtsmarkt, entweder aus (teilen) der Weihnachtsmarks entfernt oder an der Polizei übergeben. Eine oder andere hat die unmittelbare und unwiderrufliche Folge, dass die Eintrittskarte der beteiligten Person(en) ungültig werden, ohne Anspruch auf Erstattung.
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Alle Personen solten sich bei Ankunft am Veranstaltungsort über die Fluchtwege informieren die im Falle einer Katastrophe oder Bedrohung eingesetzt werden.
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Eintreten des Veranstaltungsortes und der Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr den Besucher.
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Die Haftung der Organisation ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, den ihr Versicher im Einzelfall bezahlt aufgrund von Schäden oder Verletzungen verursacht an die Besucher und/oder Waren der Besucher.